Zulageberechtigt ist, wer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt – plus Beamte, Richter und Soldaten, plus Ehepartner von Berechtigten. Wer nicht selbst berechtigt ist, kommt über den Partner ins System, braucht dafür aber einen eigenen Vertrag und mindestens 60 Euro im Jahr.
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Diese Frage steht vor allen anderen: Ohne Berechtigung fließt keine Zulage, egal wie gut der Vertrag ist. Hier bekommst du die vollständige Einteilung, die Sonderregel für Beamte und den Punkt, an dem sich ab 2027 alles ändert.
Zuletzt aktualisiert: 26. September 2026 · Redaktion eigenheimrente-vergleich.de
Das Wichtigste in Kürze
- Unmittelbar berechtigt: alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, dazu Beamte, Richter, Soldaten.
- Auch dabei: Eltern in der Kindererziehungszeit, Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken- oder Erwerbsminderungsrente.
- Beamte: brauchen zusätzlich eine schriftliche Einwilligung bei der Besoldungsstelle.
- Mittelbar berechtigt: Ehepartner von unmittelbar Berechtigten – mit eigenem Vertrag und 60 € im Jahr.
- Nicht berechtigt: Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, Minijobber mit Befreiung.
- Ab 2027: Selbstständige und Versorgungswerk-Mitglieder werden erstmals unmittelbar förderberechtigt.
Welche drei Gruppen von Zulageberechtigten gibt es?

Das Gesetz kennt genau drei Möglichkeiten:
- Unmittelbar zulageberechtigt. Du bekommst die Zulagen aus eigenem Recht. Dafür musst du den Mindesteigenbeitrag zahlen.
- Mittelbar zulageberechtigt. Du bist es nur, weil dein Ehepartner es ist. Für dich gilt ein niedrigerer Mindestbeitrag, aber die Berechtigung hängt an seiner.
- Nicht berechtigt. Du kannst einen Vertrag haben, bekommst aber keine Zulagen und keinen Sonderausgabenabzug.
Die Einteilung entscheidet über jeden Euro Förderung. Sie kann sich außerdem mitten im Jahr ändern – bei einem Jobwechsel, in der Elternzeit, bei einer Trennung.
Wer ist unmittelbar zulageberechtigt?
Unmittelbar berechtigt ist, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Das trifft auf die meisten zu, ist aber breiter, als viele denken:
- Angestellte und Arbeiter, die Pflichtbeiträge zahlen
- Auszubildende
- Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten sowie vergleichbare Empfänger von Amtsbezügen
- Eltern in der Kindererziehungszeit – in den ersten drei Jahren nach der Geburt
- Bezieher von Arbeitslosengeld I und Bürgergeld, wenn dafür Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden
- Bezieher von Krankengeld
- Bezieher einer vollen Erwerbsminderungs- oder Dienstunfähigkeitsrente
- Pflichtversicherte Selbstständige, etwa Handwerker in der Handwerksrolle oder Künstler über die Künstlersozialkasse
- Geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen
- Pflegepersonen, für die die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt
- Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende
Wer in einer dieser Gruppen ist, muss für die volle Zulage den Mindesteigenbeitrag zahlen: vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen, höchstens 2.100 € im Jahr. Wie sich das berechnet, steht unter Eigenbeitrag.
Was müssen Beamte, Richter und Soldaten beachten?
Beamte sind zulageberechtigt – aber nicht automatisch. Weil die Zulagenstelle ihre Besoldungsdaten nicht von der Rentenversicherung bekommt, brauchen sie einen zusätzlichen Schritt:
Die Einwilligung in die Datenübermittlung. Sie wird schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben – der Besoldungsstelle oder dem Dienstherrn, nicht gegenüber dem Anbieter und nicht gegenüber der Zulagenstelle.
Die Frist: spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres. Für 2026 also bis zum 31. Dezember 2026. Ohne Einwilligung gibt es für dieses Jahr weder Zulage noch Sonderausgabenabzug.
Gut zu wissen: Die Einwilligung gilt fort, bis du sie widerrufst – sie ist keine jährliche Pflicht. Und wer sie vergessen hat, kann sie unter Umständen noch im Festsetzungsverfahren nachholen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist. Verlass dich aber nicht darauf.
Der Beamten-Check in fünf Minuten
Frag bei deiner Besoldungsstelle nach, ob eine Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die ZfA vorliegt. Falls nicht: Formular anfordern, unterschreiben, abgeben – noch in diesem Jahr. Für eine Familie mit zwei Kindern geht es dabei um mehr als 1.000 € Zulagen im Jahr.
Wie funktioniert die mittelbare Zulageberechtigung über den Ehepartner?
Wer selbst nicht berechtigt ist, aber mit einem unmittelbar Berechtigten verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, kommt mittelbar ins System.
Dafür müssen drei Dinge zusammenkommen:
- Ein eigener Vertrag auf deinen Namen. Der Vertrag des Partners reicht nicht.
- Ein eigener Beitrag von mindestens 60 € im Jahr – der sogenannte Sockelbetrag, 5 € im Monat.
- Der Partner erfüllt seinen eigenen Mindesteigenbeitrag. Zahlt er zu wenig, wird auch deine Zulage gekürzt.
Dieser dritte Punkt überrascht viele: Die mittelbare Berechtigung ist abgeleitet. Sie steht und fällt mit dem, was der andere tut.
Sie endet außerdem, wenn die Ehe endet – mehr dazu unter Wohn-Riester bei Scheidung – oder wenn der Partner seine eigene Berechtigung verliert, etwa weil er sich selbstständig macht.
Sind Minijobber zulageberechtigt?
Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer nichts unternimmt, zahlt einen kleinen Eigenanteil in die Rentenversicherung – und ist damit unmittelbar zulageberechtigt.
Wer sich dagegen von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, was viele beim Einstellungsgespräch fast nebenbei unterschreiben, ist nicht berechtigt. Dann bleibt nur der mittelbare Weg über den Ehepartner.
Der Eigenanteil in der Rentenversicherung kostet bei einem 556-Euro-Minijob rund 20 € im Monat. Dafür gibt es Rentenansprüche und den Zugang zur vollen Riester-Förderung. Für Familien mit Kindern ist diese Rechnung fast immer eindeutig.
Wer bleibt bisher außen vor und was ändert sich 2027?

Nicht zulageberechtigt sind nach bisherigem Recht:
- Selbstständige und Freiberufler, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke – Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater
- Geringfügig Beschäftigte mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Bezieher einer Altersrente oder Pensionäre
- Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, wenn keine Pflichtversicherung besteht
Genau hier setzt das Altersvorsorgereformgesetz an: Ab 2027 werden Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen erstmals unmittelbar förderberechtigt. Für eine große Gruppe, die bisher nur zuschauen konnte, ändert sich damit die Ausgangslage grundlegend. Was sonst noch kommt, steht unter Das ändert sich mit der Reform, speziell für Selbstständige unter Eigenheimrente für Selbstständige.
Unsicher, in welche Gruppe du gehörst?
Ob Beamtin, Minijob oder Selbstständigkeit: Die Berechtigung entscheidet über jeden Euro Förderung. Erfahrene Vermittler klären das kostenlos und sagen dir, was in deinem Fall möglich ist.
Was gilt, wenn sich mitten im Jahr etwas ändert?
Die Berechtigung ist kein Dauerzustand. Diese vier Situationen sorgen regelmäßig für gekürzte Zulagen:
- Elternzeit. Die ersten drei Jahre nach der Geburt sind Kindererziehungszeit – du bleibst unmittelbar berechtigt. Danach kommt es darauf an, ob du wieder arbeitest.
- Jobwechsel in die Selbstständigkeit. Die unmittelbare Berechtigung endet. Dein Vertrag läuft weiter, aber ohne neue Zulagen. Kündige ihn nicht, sondern stell ihn beitragsfrei.
- Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Wer sich nicht meldet oder keine Leistungen bekommt, ist in dieser Zeit meist nicht pflichtversichert.
- Rentenbeginn. Mit der Altersrente endet die unmittelbare Berechtigung. Für das Jahr des Rentenbeginns gilt sie meist noch anteilig.
In allen Fällen gilt: Melde die Änderung deinem Anbieter. Er gibt sie an die Zulagenstelle weiter. Passiert das nicht, rechnet die ZfA mit alten Daten und fordert später zu viel gezahlte Zulagen zurück. Wie das Meldeverfahren läuft, steht unter Riester-Zulage beantragen.
Und was heißt das für Wohn-Riester?
Für die Eigenheimrente gilt dieselbe Einteilung – mit einer praktischen Folge: Entnehmen kann nur, wer zulageberechtigt ist und einen geförderten Vertrag hat. Wer mittelbar berechtigt ist, hat einen eigenen Vertrag und kann daraus auch für die eigene Wohnung entnehmen.
Bei Paaren lohnt sich deshalb oft die Doppelstrategie: Beide haben einen Vertrag, beide entnehmen für dieselbe Immobilie. Das verdoppelt das Eigenkapital aus der Förderung. Wie die Entnahme abläuft, steht unter Wohn-Riester-Entnahme.
Zweite Meinung zu deiner Förderberechtigung
Schick uns die Eckdaten: Beschäftigungsverhältnis, Familienstand, vorhandene Verträge. Du bekommst eine Einschätzung von ausgewählten Vermittlern, kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Sind Beamte zulageberechtigt?
Ja, unmittelbar. Sie müssen aber zusätzlich schriftlich in die Übermittlung ihrer Besoldungsdaten an die Zulagenstelle einwilligen – gegenüber der Besoldungsstelle, spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres.
Ich habe einen Minijob. Bekomme ich Zulagen?
Ja, wenn du dich nicht von der Rentenversicherungspflicht hast befreien lassen. Mit Befreiung bist du nicht berechtigt und kommst nur mittelbar über deinen Ehepartner ins System.
Was heißt mittelbar zulageberechtigt?
Du bist berechtigt, weil dein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner es ist. Du brauchst einen eigenen Vertrag und zahlst mindestens 60 € im Jahr ein.
Reicht es, wenn mein Mann einen Vertrag hat?
Nein. Für die mittelbare Berechtigung brauchst du einen eigenen Vertrag auf deinen Namen.
Sind Selbstständige zulageberechtigt?
Nach bisherigem Recht nur, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind – etwa Handwerker in der Handwerksrolle oder Künstler über die Künstlersozialkasse. Ab 2027 werden Selbstständige allgemein unmittelbar förderberechtigt.
Was ist mit Ärzten und Anwälten?
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind bisher nicht unmittelbar berechtigt. Ab 2027 ändert sich das.
Was passiert, wenn ich meine Berechtigung verliere?
Der Vertrag bleibt bestehen, es fließen aber keine neuen Zulagen. Kündige ihn nicht – die bisherige Förderung bliebe sonst nicht erhalten. Eine Beitragsfreistellung ist kostenlos.
Woher die Angaben stammen
Der begünstigte Personenkreis ergibt sich aus § 10a EStG, die mittelbare Zulageberechtigung aus § 79 EStG. Die Angaben zur Einwilligungserklärung für Beamte folgen den Erläuterungen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Die Änderungen ab 2027 beruhen auf dem Altersvorsorgereformgesetz und den Informationen des Bundesministeriums der Finanzen, Stand September 2026. Ob du im Einzelfall pflichtversichert bist, klärt verbindlich die Deutsche Rentenversicherung. Wir beraten und vermitteln nicht selbst: Deine Anfrage geht kostenlos an ausgewählte Finanzierungsvermittler. Diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung.
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