Am 1. Januar 2027 tritt die Reform der privaten Altersvorsorge in Kraft. Der Bundestag hat das Gesetz am 27. März 2026 beschlossen. Für Wohn-Riester ist die wichtigste Nachricht beruhigend: Die Eigenheimrente bleibt, und bestehende Verträge haben Bestandsschutz.
Trotzdem lohnt sich ein Blick in die eigenen Unterlagen, bevor das Jahr endet. Einige Fristen laufen am 31. Dezember 2026 ab, und nicht jeder weiß, ob seine Zulagen vollständig beantragt sind.
Zuletzt aktualisiert: 8. Oktober 2026 · Redaktion eigenheimrente-vergleich.de
Das Wichtigste in Kürze
- Start: neue Regeln ab 01.01.2027, Gesetz beschlossen am 27.03.2026.
- Wohn-Riester: Eigenheimrente bleibt, bestehende Verträge haben Bestandsschutz (LBS, Stand 14.07.2026).
- Neue Zulagen: bis zu 540 € Grundzulage im Jahr und bis zu 300 € je Kind.
- Frist: Zulagen für das Beitragsjahr 2024 müssen bis 31.12.2026 beantragt sein.
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Was gilt ab 2027 für Wohn-Riester?
Laut LBS bleibt die Eigenheimrente erhalten und wird in das neue Fördersystem eingebunden. Bestehende Wohn-Riester-Verträge werden wie bisher weiter gefördert. Geförderte Bausparverträge werden auch in der Darlehensphase gefördert, versteuert wird später über das Wohnförderkonto.
Eine Änderung betrifft die Besteuerung: Für Wohnförderkonten, die ab 2028 neu entstehen, entfällt die jährliche Erhöhung um 2 Prozent. Wer schon ein Wohnförderkonto hat, sollte das nicht auf sich beziehen. Details dazu stehen im Beitrag Wohnförderkonto einfach erklärt.

Wie hoch sind die neuen Zulagen?
Für das neue Altersvorsorgedepot nennt der Tagesspiegel die beschlossenen Werte. Ob und in welcher Form sie für deinen Wohn-Riester-Vertrag gelten, hängt von deinem Anbieter und der Umstellung ab. Frag dort konkret nach.
| Baustein | Förderung nach dem beschlossenen Gesetz |
|---|---|
| Eigenbeitrag bis 360 € im Jahr | 50 Cent Zulage je Euro |
| Eigenbeitrag von 360 € bis 1.800 € | 25 Cent Zulage je Euro |
| Grundzulage höchstens | 540 € im Jahr |
| Kinderzulage | bis zu 300 € je Kind und Jahr |
| Neu förderberechtigt | auch Selbstständige |
Welche Fristen laufen 2026 noch?
Riester-Zulagen gibt es nicht automatisch für immer rückwirkend. Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr bei deinem Anbieter vorliegen. Für Beiträge aus 2024 ist das der 31. Dezember 2026.
Wer einen Dauerzulagenantrag gestellt hat, muss meist nichts tun. Prüfen solltest du es trotzdem, vor allem nach Heirat, Geburt eines Kindes, Jobwechsel oder Umzug. Wie der Antrag funktioniert, steht unter Riester-Zulage beantragen.
Was gehört auf die Checkliste für die nächsten Wochen?
- Letzte Jahresmitteilung des Anbieters heraussuchen: Sind alle Zulagen für 2023 und 2024 gutgeschrieben?
- Prüfen, ob ein Dauerzulagenantrag vorliegt und deine Angaben noch stimmen.
- Mindesteigenbeitrag kontrollieren: 4 Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen, mindestens 60 Euro im Jahr. Wer weniger zahlt, bekommt die Zulage nur anteilig.
- Kinderzulage: Wird sie dem richtigen Elternteil zugeordnet?
- Beim Anbieter nachfragen, wie dein Vertrag ab 2027 weitergeführt wird und ob Kosten anfallen.
Eine Pflicht, vor dem Jahreswechsel etwas zu ändern, gibt es nicht. Wer aber Zulagen liegen lässt, verschenkt Geld, das nach Fristablauf nicht mehr zu holen ist.
Solltest du noch 2026 abschließen oder bis 2027 warten?
Für die meisten lohnt sich die neue Förderung ab 2027 mehr – abschließen musst du dafür 2026 nicht. Ein Vertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wird, behält das bisherige Recht, kann aber später per unwiderruflicher Erklärung gegenüber dem Anbieter ins neue Recht wechseln (§ 52 Abs. 50a EStG n. F., BT-Drs. 21/4996). Wer 2026 abschließt, hält sich also beide Wege offen und bekommt zusätzlich die Zulage für 2026. Bereits erhaltene Förderung musst du beim späteren Wechsel nicht zurückzahlen (DRV, 08.05.2026).
Einen Haken solltest du kennen: Schließt du nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen geförderten Vertrag ab, gilt das neue Recht automatisch für alle deine Altersvorsorgeverträge. Dein alter Vertrag verliert dann seinen Status als Bestandsvertrag. Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es so: Wer neben einem Riester-Vertrag einen Neuvertrag abschließt, für den gelten die neuen Regeln automatisch auch für den bestehenden Vertrag (DRV, 08.05.2026).
Achte auf die Bestätigung
Für den Bestandsschutz zählt der Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2027. Manche Anbieter stellen dabei auf den Zugang der Vertragsbestätigung ab. Wer noch 2026 abschließen will, sollte das deshalb nicht in die letzten Dezembertage legen.
Wann ist die neue Förderung besser – und wann die alte?
Wer mindestens 25 bis 30 € im Monat einzahlt, bekommt im neuen Recht mit Kindern in der Regel so viel oder mehr Zulagen als bisher, und das für einen deutlich kleineren Eigenbeitrag. Der Grund: Ab 2027 gibt es 50 % Zulage auf die ersten 360 € im Jahr, 25 % auf den Teil bis 1.800 € und eine Kinderzulage von 100 % der Beiträge, höchstens 300 € je Kind. Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 120 € im Jahr (BT-Drs. 21/4996). Die alte Formel mit 4 % des Vorjahreseinkommens fällt weg.
Diese Sätze gelten nicht nur für das neue Altersvorsorgedepot, sondern für alle geförderten Verträge nach neuem Recht – also auch für Wohn-Riester-Bausparverträge und Riester-Darlehen. Steuerlich kannst du künftig bis zu 1.800 € plus deinen Zulageanspruch als Sonderausgaben abziehen, bisher waren es 2.100 € einschließlich Zulagen (DRV, 08.05.2026).
Das alte Recht ist nur bei Mini-Beiträgen im Vorteil: Wer sehr wenig verdient oder viele Kinderzulagen hat, erreicht dort mit dem Sockelbetrag von 60 € im Jahr schon die volle Zulage (§ 86 EStG). Darauf weist auch die Verbraucherzentrale (20.07.2026) hin und rät, Altverträge nicht vorschnell aufzugeben.
| Familie mit 2 Kindern (ab 2008 geboren) | Altes Recht | Neues Recht |
|---|---|---|
| Einkommen 45.000 €, Eigenbeitrag 360 € im Jahr | 272 € (gekürzt, Mindesteigenbeitrag 1.025 € verfehlt) | 780 € |
| Einkommen 45.000 €, Eigenbeitrag 1.025 € im Jahr | 775 € | 946 € |
| Einkommen 10.000 €, Eigenbeitrag 60 € im Jahr | 775 € (Sockelbetrag reicht) | 0 € (unter 120 € Mindesteigenbeitrag) |
| Einkommen 10.000 €, Eigenbeitrag 300 € im Jahr | 775 € | 750 € |
Eigene Rechnung, gerundet. Altes Recht: 175 € Grundzulage plus 2 × 300 € Kinderzulage, Kürzung im Verhältnis zum Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG a. F. Neues Recht nach §§ 84–86 EStG in der Fassung ab 2027. Berufseinsteigerbonus und Steuervorteil nicht berücksichtigt.
Die Tabelle zeigt: Die Grenze verläuft nicht beim Einkommen, sondern beim Beitrag. Wer heute nur den Sockelbetrag zahlt und dabei bleiben will, fährt mit dem Bestandsvertrag besser. Wer ohnehin 30 € im Monat oder mehr einzahlen kann, profitiert fast immer vom Wechsel. Welche Wege es dafür gibt, erklärt der Beitrag Wohn-Riester-Vertrag wechseln.
Was gilt für Entnahmen fürs Eigenheim 2027 und ab 2028?
Für die Verwendung im Eigenheim ändert sich am 1. Januar 2027 noch nichts. Wer Riester-Kapital bis zum 31. Dezember 2027 für Kauf, Bau, Tilgung oder Umbau einsetzt, tut das nach den bisherigen Regeln – auch aus einem neuen Vertrag. Erst für Verwendungen ab dem 1. Januar 2028 gilt der neue § 92a EStG (§ 52 Abs. 51a EStG, BR-Drs. 206/26).
- Bis Ende 2027: Mindestentnahme 3.000 €, bei Teilentnahme 3.000 € Restguthaben; Umbau ab 6.000 € bzw. 20.000 €; Wohnförderkonto mit 2 % Erhöhung pro Jahr; Wahlrecht zur Einmalbesteuerung mit 70 %.
- Ab 2028: einheitlich 3.000 € Mindestaufwand für Kauf, Umbau und energetische Sanierung; keine 2-%-Erhöhung; Besteuerung des Wohnförderkontos verteilt auf fünf Jahre ab Rentenbeginn; die Einmalbesteuerung mit 30 % Abschlag entfällt.
- Antrag: Den Antrag auf Entnahme richtest du künftig schriftlich oder elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle (§ 92b Abs. 3 EStG n. F.).
- Neu für Anbieter: Neue Verträge müssen die Entnahme fürs Eigenheim nicht mehr zwingend vorsehen. Prüfe vor einem Abschluss ab 2027 die Vertragsbedingungen.
Wer 2027 eine größere Entnahme plant, kann deshalb rechnen, ob ein Aufschub ins Jahr 2028 steuerlich günstiger ist. Wer gerade kauft und das Geld zum Notartermin braucht, sollte dafür aber keinen Kauf verschieben.
Was ändert sich für Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung?
Mittelbar berechtigte Ehepartner müssen ab 2027 mindestens 120 € im Jahr einzahlen statt bisher 60 €. Ihre Grundzulage beträgt nach neuem Recht höchstens 175 € – die erreicht man mit 350 € Eigenbeitrag (BT-Drs. 21/4996). Läuft beim Partner bisher ein Vertrag mit 5 € im Monat, reicht das ab 2027 nicht mehr für eine Zulage. Wechselt der unmittelbar berechtigte Partner ins neue Recht, solltet ihr den Beitrag beider Verträge gemeinsam anpassen.
Ergänzende Quellen: Bundestag: Drucksache 21/4996 (25.03.2026) · Bundesrat: Drucksache 206/26 (17.04.2026) · Deutsche Rentenversicherung: Bundesrat stimmt Reform zu (08.05.2026) · Verbraucherzentrale: Neues Altersvorsorgedepot (20.07.2026) · § 86 EStG
Häufige Fragen zum Jahreswechsel
Muss ich meinen Wohn-Riester-Vertrag 2027 kündigen oder umstellen?
Nein. Bestehende Verträge haben Bestandsschutz und werden weiter gefördert. Ob ein Wechsel in das neue System für dich sinnvoll ist, solltest du mit deinem Anbieter durchrechnen.
Bis wann kann ich die Zulage für 2024 noch beantragen?
Bis zum 31. Dezember 2026. Der Antrag läuft über deinen Anbieter, mit Dauerzulagenantrag geschieht das automatisch.
Gilt die 2-Prozent-Erhöhung des Wohnförderkontos ab 2028 nicht mehr?
Sie entfällt für Wohnförderkonten, die ab 2028 neu entstehen. Für bestehende Wohnförderkonten gelten die bisherigen Regeln.